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Aufhebung der Verkehrsbeschränkung für die Schartenstrasse im Teilstück Baden.
Beschreibung:
Petition zur vollständigen Wiederöffnung der Schartenstrasse in Baden AG. Die Schartenstrasse erstreckt sich über eine Distanz von ca. 2 km durch Baden und Wettingen. Das in Baden/Ennetbaden liegende Teilstück ist gerade mal 300 m lang, die Durchfahrt wurde vor längerer Zeit, Abends teilweise und an Sonn- und Feiertagen vollständig beschränkt. Diese Beschränkungen zeigen sich heute mehr als suboptimal aufgrund der massiven regionalen Verkehrszunahme.
Ennetbaden hat mit dem Bau des "Landvogtei" Kreisels ein Zeichen gesetzt um der Verflüssigung des Verkehrs gerecht zu werden. Diese Massnahme greift jedoch kaum, insbesondere an Sonn- und Feiertagen bilden sich dramatische Rückstaus aufgrund besagter Verkehrsbeschränkung.
Die Verkehsbeschränkung schützt lediglich 10 Immobilienbesitzer an besagtem Teilstück. Dem Gegenüber stehen tausende von frustrierten Automobilisten sowie Anwohner im Staubereich in Wettingen, Ennetbaden und Rieden. Nicht zu vergessen dabei, die CO2- und Lärmemissionen.
Da es sich um keine Privatstrasse handelt, sind die Beschränkungen schnellstmöglich aufzuheben.
Vorgeschlagene Lösung:
Vollständige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung für die Schartenstrasse im Teilstück Baden.
Oder mindestens eine Teil-Lockerung der beschränkten Zeitfenster, angelehnt an das Nachtruhegesetz von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr durchgehend von Montag bis Sonntag.
Offizielle Antwort:
Sehr geehrter Herr Kuster
Der Stadtrat nimmt zu Ihrer Petition vom 21. Juni 2017 betreffend Aufhebung der Verkehrsbeschränkung für die Schartenstrasse im Teilstück Baden wie folgt Stellung:
Ausgangslage
Der Bundesrat hiess mit Entscheid vom 14. Februar 1996 das vom Stadtrat Baden am 9. Juni 1992 ordentlich verfügte und im Amtsblatt publitzierte Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder in der Nacht (20.00 bis 06.00), ausgenommen Zubringerdienst und öffentlicher Bus, sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen, ausgenommen Zubringerdienst und öffentlicher Bus, in letzter Instanz gut.
Im September 1996 wurde diese Verkehrsbeschränkung mittels mechanischem „Prismen-Wechselsignal“ signalisiert. Im Herbst 1997 wurde die Signalisation von der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Kantonalen Polizeikommando/Verkehrspolizei, überprüft und abgenommen. Im Februar 1998 wurden zusätzlich gelbe Blinklichter, sogenannte „Stossleuchten“, montiert, die während der Dauer des Verbots blinken, um so eine bessere Beachtung zu erreichen.
Stellungnahme
Das Buskonzept rund um das Regionale Pflegezentrum beinhaltet eine Bündelung aller Busse auf der Wettingerstrasse mit einer Busumsteigestelle beim Regionalen Pflegezentrum. Dazu war eine neue Buslinienführung über die Scharten-/Schönaustrasse in die Wettingerstrasse (mit entsprechender Mehrbelastung) erforderlich. Die Verkehrslenkung zugunsten des ÖV liegt im öffentlichen Interesse.
Hauptziel der Verkehrsbeschränkung ist die zeitweilige Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf die Hauptachsen Wettinger- und Seminarstrasse, um die Anwohner im Wohngebiet Limmat rechts/Scharten vor Verkehrsimmissionen zu schützen. Die Verkehrsbeschränkung ist Teil des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Baden, den Verkehr auf Hauptachsen zu konzentrieren und Wohnquartiere vom Verkehr zu entlasten. Solche Massnahmen, Schleichverkehr mit einem Fahrverbot zu unterbringen, finden sich in diversen anderen Gemeinden und Städten.
Die Schartenstrasse ist eine Gemeindestrasse, die primär der Quartiererschliessung dient und von der Funktion her grundsätzlich keinen Durchgangsverkehr aufzunehmen hätte. Die Zurückverlegung des MIV auf die Kantonsstrassen in verkehrsschwachen Zeiten ist deshalb nicht zu beanstanden, da letztere als Hauptverkehrsachsen mit überregionalem Charakter für die Aufnahme des Durchgangsverkehrs ausgelegt sind. Eine angemessene Verteilung der Verkehrsströme bleibt mit der zeitlich befristeten teilweisen Entlastung gewährleistet. Von dieser profitiert nicht nur der Abschnitt des Quartiers auf Badener Gemeindegebiet, sondern aufgrund der Unterbrechung des Strassenzugs auch das gesamte östlich gelegene Wohnquartier auf dem Gemeindegebiet von Wettingen.
Die Verkehrsbeschränkung erfolgt ausserhalb der Verkehrsspitzen sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen und betrifft damit weder den Berufs- noch den Einkaufsverkehr. Sie hat auch keine unzumutbaren Auswirkungen auf die angrenzenden Gemeindestrassen.
Gemäss dem vom Kanton Aargau genehmigten behördenverbindlichem „Kommunalen Gesamtplan Verkehr (KGV)“ der Stadt Baden vom 3. Dezember 2012 ist die Schartenstrasse als Quartiersammelstrasse klassiert, die in Zukunft abklassiert werden soll. Sie ist entsprechend nicht dazu da, für den allgemeinen Durchgangsverkehr zur Verfügung zu stehen. Die Rückumlagerung des Durchgangsverkehrs von einer Gemeindestrasse auf eine kantonale Hauptverkehrstrasse ist gemäss Entscheid des Bundesrats vom 31. Mai 1995 grundsätzlich zulässig.
Die in der Petition beschriebenen Leistungsengpässe können an Sonn- und allgemeinen Feiertagen auftreten. Um die Situation zu verbessern, ist eine Anpassung der Steuerung am Brückenkopf Ost denkbar. Mit der neuen LSA-Steuerung sollte flexibler auf unterschiedliche Verkehrssituation (Werk-, Sonn- und Feiertage, Morgen-/Abendspitzen) reagiert werden können. Die Stadt hat mit Vertretern des Kantons diesbezüglich Kontakt aufgenommen, und das kantonalen Departement Bau, Verkehr und Umwelt klärt ab, wie die Steuerung dem Verkehrsanfall entsprechend optimiert werden kann. Die Ergebnisse dieser Abklärungen stehen noch aus. Wenn eine Verbesserung erreicht werden kann, wird die Stadt Baden sich dafür einsetzen.
Die Aufhebung der Verkehrsbeschränkung auf der Schartenstrasse oder eine Beschränkung auf lediglich von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr durchgehend von Montag bis Sonntag wird aus dem erwähnten Gründen abgelehnt.
Geri Müller, Stadtammann / Heinz Kubli, Stadtschreiber