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Regelmässige Lärmkontrollen an der Landstrasse Wettingen
Beschreibung:
Entlang der gesamten Landstrasse in Wettingen, insbesondere zwischen den beiden Kreiseln "Center Passage" und "Raben", kommt es an den Wochenenden zu massiven Lärmbelästigugen durch infantile Verkehrssünder. Von Freitag Abend bis Sonntag Abend wird mit absichtlicher Fahrweise, massiver Motor- und Auspufflärm verursacht, der bis hinauf auf die Lägern zu hören ist. Dadurch sinkt die Lebensqualität und die Bevölkerung wird genervt und in ihrer Tages- und Nachtruhe gestört. Dies geht seit Jahren so zu und her. Genug ist genug!
Gesetz: Unnötiger Lärm ist strafbar!
Vorgeschlagene Lösung:
Die Regional- und Kantonspolizei wird aufgefordert regelmässig zwischen Freitag 18:00 Uhr und Sonntag 24:00 Uhr gegen die beschriebene Lärmbelästigung vorzugehen und solche Verkehrssünder mit mind. Fr. 100.- zu büssen. Eine Schallmessung ist dabei nicht notwendig, es reicht aus, wenn zwei erfahrene Polizisten oder Polizistinnen den Lärm hören, wie dem Bundesgerichtsentscheid 6B_1112/2018 vom 25.09.2019 zu entnehmen ist und auch das Bezirksgericht Lenzburg im 2018 entschieden hat.
Anzuwendende Gesetze:
Art. 42 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) verpflichtet den Fahrzeugführer, jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern u. A. durch Lärm zu unterlassen.
Art. 33 der Verkehrsregelverodnung (VRV; SR 741.11) stellt dementsprechend die Regel auf, dass Fahrzeugführer... namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen dürfen. Dazu gehören u. A. ...unnötiges Vorwärmen sowie Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge, hohe Motordrehzahlen im Leerlauf oder beim Fahren in niedrigen Gängen, zu schnelles Beschleunigen, forgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften), zu schnelles Fahren [z. B. Kurvenfahren mit Reifenquietschen]... oder «Tür schletze», Störung durch Radios oder andere Tonwiedergabegeräte im Auto. Die Aufzählung der VRV ist nicht abschliessend.
Offizielle Antwort:
Die Regionalpolizei kann teilweise hohe Lärmemissionen durch den Fahrverkehr, welcher nicht nur an den Wochenenden stattfindet, bestätigen.
Hauptstrassen mit viel Verkehr wie die Landstrasse oder auch die Alberich-Zwissigstrasse in Wettingen verursachen schon nur bei "normal" fahrendem Verkehr Lärm. Fahrzeuge wie Motorräder, Lastwagen oder Personenwagen mit grossen und/oder sportlichen Motoren und Auspuffanlagen sind schon automatisch beim normalen Beschleunigen aus einem Kreisel laut. Diesbezüglich kann die Polizei keinerlei Einfluss nehmen. Dagegen helfen bedingt nur 30er Zonen, wo aufgrund tiefer Geschwindigkeit vorab nur leicht beschleunigt werden kann. Eine 30er Zone auf einer Kantonsstrasse ist vermutlich nicht realisierbar.
Eine weitere Massnahme gegen Lärmemissionen von Fahrzeugen wäre eine Senkung der erlaubten Dezibel seitens des Gesetzgebers, Wechselsignale bezüglich Geschwindigkeiten bei Tag oder Nacht oder gar ein Fahrverbot zu Nachtzeiten.
Nah bebaute Hauptstrassen, wie die vorgenannten in Wettingen, verstärken die durch den Verkehr entstandenen Lärmemissionen bzw. dämmen diesen nicht ein. Somit ist es auch nachvollziehbar, dass bereits normale Fahrweisen von den aufgeführten Fahrzeugen bis auf die Lägern hörbar sind.
Die Regional- sowie die Kantonspolizei versuchen, teilweise in gemeinsamen Aktionen, tag-täglich Autofahrer, welche absichtlich Lärm mit ihren Fahrzeugen verursachen, zu identifizieren und zur Rechenschaft zu ziehen. Diesbezüglich wurde eine eigens dafür geschaffene Task Force "Poser" gegründet. Ein Mitarbeiter der Regionalpolizei wurde im 2021 dafür extra für drei Monate in diese Task Force abkommandiert und ausgebildet, um sich fundierteres Fachwissen anzueignen und dieses innerhalb der Regionalpolizei weiterzugeben. Im Jahr 2022 konnten dadurch bereits zehn sogenannte "Poserfahrzeuge" aus dem Verkehr gezogen werden. U. a. konnten einzelne Fahrzeuglenker aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung ausfindig gemacht werden.
Der im Petitionsschreiben beschriebene Lösungsweg mit der Busse von Fr. 100.00 ist im Strassenverkehrsgesetz (SVG) nicht vorgesehen. Im SVG, Art. 42.1, befasst sich der Gesetzgeber mit der Thematik Lärm. Alle Widerhandlungen gegen diesen Artikel müssen schriftlich verzeigt werden (werden im ordentlichen Verfahren abgehandelt). Dabei kann eine Busse von Fr. 100.00 von der richterlichen Instanz ausgesprochen werden. Die Problematik beim Lärm ist aber jene des Beweisnotstandes seitens der Polizei. Der verursachte Lärm ist je nach Empfinden des Empfängers anders zu deuten. Der tatsächliche Beweis des "unnötig verursachten des Lärms" kann nur mittels Bild- und Tonaufnahmen erbracht werden. Damit die im Verhältnis wenigen Lärmverursacher auch tatsächlich belangt werden können, muss ein ho-her Aufwand an Kontrollstunden und Personal betrieben werden. Die schweizweiten Polizeieinheiten verfügen gar nicht über die personellen Ressourcen, um der Lärmproblematik konsequent entgegentreten zu können.
Die Regionalpolizei versucht anlässlich Patrouillenfahrten, Verkehrskontrollen und einzelnen, zum Teil gemeinsamen Aktionen mit der Kantonspolizei die "lärmenden" Verkehrsteilnehmer zu identifizieren und entsprechen zu verzeigen. Lärmverursacher nebst anderem Zielpublikum klar im Fokus aller Polizeieinheiten.
Roland Kuster, Gemeindeammann Wettingen