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Landi Klus/Oensingen Auffahrt
Beschreibung:
Seit die Auffahrt bei der Landi in Klus neu gebaut wurde ist Sie mit etwas tieferen Autos (bei der MFK wird ein Keil drunter geschoben und wenn der drunter passt heisst dass das es die gängigen Absätze oder Baustellen passieren kann) kaum mehr befahrbar ohne ein Verkehrshinderniss zu werden. Man muss die Auffart komplett diagonal rauf und runter befahren dass man ohne Beschädigung drüber kommen kann. Sobald ein Auto im Weg steht geht das schon nicht mehr.
Ebenso ist es für normalhohe Auto- Fahrer ärgerlich weil der Absatz dermassen gross ist dass es jeden durchrüttelt sobald man drüber fährt. Ebenfalls tut dieser Absatz keinem Radlager oder Aufhängung oder Stossdämpfer gut. Die Anfrage beim Zuständigen Amt bei Kanton Solothurn hatte auch nichts gebracht da diese drauf bestehen dass die Mindestmasse eingehalten sind.
Zitat:
"Bei der geometrischen Ausbildung halten wir uns an die einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS). Diese Normen berücksichtigen wiederum die Vorgaben aus dem Eidgenössischen Behinderten Gleichstellungsgesetz (BehiG). In der entsprechenden Verordnung sind die Höhen und Abmessungen der Abschlusssteine gesetzlich vorgegeben. Die von Ihnen als unsanft beschriebene Überfahrt ist aus Sicht der schwächeren Verkehrsteilnehmer insofern ein erwünschter Nebeneffekt, weil so der Fuss- und Radweg umso langsamer befahren wird."
Vorgeschlagene Lösung:
Die beste Lösung ist die Kantenhöhe etwas abzuschwächen dass es nicht mehr so extrem ist.
Offizielle Antwort:
Bei der Strasse Äussere Klus und der Zufahrt zum Areal der Landi handelt es sich um eine Kantonsstrasse, wofür gemäss Art. 20 Abs. 1 des kantonalen Strassengesetzes der Kanton und nicht die Gemeinde zuständig ist. Somit ist die Petition an das zuständige kantonale Amt für Verkehr und Tiefbau zu überweisen.
Inhaltlich lehnt der Gemeinderat die Forderung der Petition ab, da er die Verkehrssicherheit für den Langsamverkehr als prioritär beurteilt.
Der Gemeinderat beschliesst einstimmig.
6.1 Der Gemeinderat überweist die Petition dem zuständigen kantonalen Amt für Verkehr und Tiefbau zur Stellungnahme.
6.2 Der Gemeinderat lehnt die Forderung aus der Petition ab.
Im Namen des Gemeinderates